Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Version: 02
Ausgabedatum: 19.01.2017
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Lieferungen und Leistungen der Koschutz Oberflächentechnik Gesellschaft m.b.H. (FN 99951m, LG Wels), Grillparz 1, A-4615 Holzhausen und der Koschutz Korrosionsschutz Gesellschaft m.b.H. (FN 223277z, LG Wels); Grillparz 1, A-4615 Holzhausen.
1. Geltungsbereich
1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich und uneingeschränkt für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2. Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, für die das Geschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört (§ 1 Konsumentenschutzgesetzes [KSchG]).
2. Vertragsumfang und Vertragsabschluss
2.1. Wir treten im Bereich der Oberflächentechnik, insbesondere im Korrosionsschutz, im Brandschutz, in der Wasserstrahlung, in der Behandlung von Beton und bei der Umsetzung von Sonderlösungen auf. Zwar entsprechen unsere technischen und handwerklichen Möglichkeiten dem derzeit einschlägig allgemein anerkannten Stand in Qualität und Rationalität, jedoch wird ein bestimmter Erfolg weder geschuldet, noch zugesichert oder garantiert. Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die vereinbarte Lieferung bzw. sonstige Leistung und nicht das Herbeiführen eines bestimmten, z.B. von unserem Kunden gegenüber Dritten geschuldeten wirtschaftlichen Erfolges oder das Herstellen eines Werkes.
2.2. Unsere Angebote sowie Kataloge, Prospekte, Preislisten, Rundschreiben und dergleichen sind freibleibend und unverbindlich. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Formlosen Erklärungen unserer Mitarbeiter gegenüber Kunden kommt keine Rechtswirksamkeit zu.
2.3. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Der Kunde, der uns über seine elektronische Kommunikationsmöglichkeit in Kenntnis setzt, ist bis auf schriftlichen Widerruf damit einverstanden, dass sämtliche geschäftlichen Schriftstücke, Rechnungen etc. elektronisch erstellt und an ihn elektronisch übermittelt werden. Bei einer auf elektronischem Wege erfolgten Bestellung werden wir deren Zugang unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung stellt nur dann eine Annahmeerklärung dar, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
2.4. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen anzunehmen (Auftragsbestätigung). Bei auf elektronischem Wege erfolgter Bestellung sind wir berechtigt, die Bestellung innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir die Annahme erklärt haben oder die Leistung tatsächlich durchführen. Wir sind berechtigt, die Annahme der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden – abzulehnen bzw. zu unterlassen.
2.5. Die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Mengen-, Maß- und Ausführungsangaben, die Preise und Konditionen sind vom Kunden unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu überprüfen. Werden uns vom Kunden nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Absendung der Auftragsbestätigung Abweichungen schriftlich mitgeteilt, gelten die in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Ausführungen als vereinbart und verbindlich.
2.6. Der Vertragsabschluss mit dem Kunden erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Kunde binnen angemessener Frist informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird diesfalls unverzüglich zurückerstattet.
3. Preise, Kostenvoranschläge und Zahlung
3.1. Die angebotenen Preise sind Tagespreise und gelten bis auf Widerruf. Preisangaben sind freibleibend und verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anderes vermerkt ist, in Euro (€) und zuzüglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Dem Kunden entstehen bei Bestellung durch Nutzung der Fernkommunikationsmittel keine zusätzlichen Kosten.
3.2. Etwaige zwischen Vertragsabschluss und Erbringung unserer Leistung eingetretene Änderungen von Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen oder innerbetrieblicher Abschlüsse, sowie Änderungen anderer, für die Kalkulation relevanter Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendiger Kosten, wie jene für Materialen, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc., berechtigen uns, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen. Dem Kunden steht aus diesem Grund weder ein Rücktrittsrecht noch die Geltendmachung des Wegfalles der Geschäftsgrundlage zu.
3.3. Ein etwaiger Kostenvoranschlag wird von uns nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Vertragsabschluss Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, so werden wir den Kunden davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne weiters in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarung entgeltlich.
3.4. Vorarbeiten wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Kunden angefordert werden, sind ebenfalls mangels anderer schriftlicher Vereinbarung entgeltlich.
3.5. Sämtliche Preise für die Lieferung von Waren verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung Ex Works (EXW) gemäß Incoterms 2010 des von uns mit der Lieferung beauftragten Lagers, ohne Nebenspesen. Kosten für Versand, Zoll und sonstige Leistungen werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
3.6 Unsere Kalkulation basiert auf der Annahme, dass die angeführten Arbeiten und Massen in einem Zuge ausgeführt werden können. Vom Kunden verursachte unplanmäßige Unterbrechungen berechtigen uns zur Verrechnung, der dadurch entstehenden Mehrkosten und Stehzeiten. Eine Massenminderung von 20% oder mehr berechtigen uns zur Anpassung der Einheitspreise oder zur Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand in Regie.
3.7. Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung verrechnen wir unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen unmittelbar nach deren Erfüllung. Wir sind auch berechtigt, auf unsere Leistungen monatlich Abschlagsrechnungen zu legen. Unsere Rechnungen sind bei Erhalt zahlbar. Der Kunde hat den Preis mangels anderer schriftlicher Vereinbarung fristgerecht ohne jeden Abzug durch Überweisung frei unserer Zahlstelle zu bezahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens bei uns oder unserer Zahlstelle.
3.8. Wechsel und Schecks werden von uns nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und nur unter Vorbehalt zahlungshalber entgegengenommen und gelten bis zu ihrer gänzlichen Einlösung nicht als endgültige Bezahlung. Alle Spesen, Gebühren und Kosten gehen, auch bei Weitergabe oder Prolongation, zu Lasten des Kunden. Für rechtzeitige Vorlage, Protest und/oder Nichteinlösung eines Wechsels übernehmen wir keine Haftung.
3.9. Mit Ablauf einer Frist von 10 Tagen ab Rechnungsdatum kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Wir sind berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung, zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
3.10. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 9,2 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
3.11. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen.
3.12. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns schriftlich anerkannt wurden.
3.13. Der Kunde ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen zurückzuhalten.
3.14. Für den Fall der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens behalten wir uns das Recht vor, Lieferungen und Leistungen nur mehr gegen Vorauskassa vorzunehmen bzw. zu erbringen.
3.15. Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften in Verzug, so können wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungszeit in Anspruch nehmen, b) sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen, c) andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen.
3.16. Dem Kunden allenfalls eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.
4. Sicherungsabtretung
Soweit uns der Kunde als Unterauftragnehmer zur gänzlichen oder teilweisen Erfüllung seiner eigenen, gegenüber seinem Auftraggeber bestehenden Verpflichtung beauftragt, tritt uns der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unseres Rechnungsbetrags ab, die ihm gegen seinen Auftraggeber erwachsen und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
5. Rücktritt vom Vertrag
5.1. Voraussetzung für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Leistungsverzug, der nachweislich auf grobes Verschulden unsererseits zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf einer bei Erklärung des Rücktritts gesetzten angemessenen Nachfrist, die in keinem Fall weniger als 14 Tage betragen darf. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
5.2. Unabhängig von unseren sonstigen Rechten sind wir berechtigt, vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten, a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder c) wenn die Verlängerung der Leistungszeit wegen der im nachfolgenden Punkt 6.4. angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Leistungsfrist, mindestens jedoch 3 Monate beträgt.
5.3. Unser Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
5.4. Falls über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt im Rücktrittsfall die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Kunde unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile unsererseits unerlässlich ist.
5.5. Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde, sowie für von uns erbrachte Vorbereitungshandlungen. Uns steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
5.6. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes, Irrtum und/oder Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Kunden ist ausgeschlossen.
5.7. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Rücktrittsrechte bestehen, ist die Stornierung eines Auftrages bzw. Abbestellung durch den Kunden nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich.
6. Lieferung und Leistung sowie Mitwirkungspflichten
6.1. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: a) Datum unserer Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung), b) Datum, an dem wir eine vor Lieferung/Leistung zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhalten. Im Rahmen unserer Auftragsbestätigung geben wir die voraussichtliche Liefer- bzw. Leistungszeit unverbindlich an. Nach Ablauf der voraussichtlichen Liefer- bzw. Leistungszeit kommen wir in Liefer- bzw. Leistungsverzug, sobald uns die schriftliche Mahnung des Kunden unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, von zumindest 14 Tagen, nachweislich zugegangen ist. Die Einhaltung unserer Liefer- bzw. Leistungspflicht setzt die Abklärung aller technischen und kommerziellen Fragen, sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht, nicht vollständig und/oder nicht gehörig erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
6.2. Wir liefern Waren mangels anderer schriftlicher Vereinbarung Ex Works (EXW) gemäß Incoterms 2010 des von uns mit der Lieferung beauftragten Lagers.
6.3. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen bzw. -leistungen durchzuführen und zu verrechnen. Beanstandungen von Teillieferungen bzw. -leistungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Restlieferungen bzw. -leistung.
6.4. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Liefer- bzw. Leistungszeit behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere Schlechtwetter, bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Lieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen uns auch dann zur Verlängerung der Liefer- bzw. Leistungszeit, wenn sie bei Lieferanten eintreten. Ein Werktag gilt als Schlechtwettertag, wenn nicht mindestens zwei Drittel der Normalarbeitszeit gearbeitet werden kann oder wenn technische Verarbeitungsnormen dies so vorsehen.
6.5. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, haben wir das Recht, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist sofort nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Kunde den Annahmeverzug oder die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten verschuldet, so sind wir weiters berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Unsere weitergehenden Ansprüche bleiben in jedem Fall unberührt.
6.6. Der Kunde stellt im Falle von durch uns zu erbringenden Leistungen sicher, dass am Ende der diesbezüglichen Arbeiten bzw. gegebenenfalls am Ende jedes Arbeitstages eine berechtigte Person zur Quittierung unserer Leistungen zur Verfügung steht. Ansonsten gelten die Leistungen als ordnungsgemäß erbracht und der Kunde hat etwaige Mehrkosten einer späteren Quittierung zu tragen. Ein bestimmter Erfolg wird hierdurch nicht geschuldet, ein Werkvertrag wird nicht geschlossen.
6.7. Der Kunde ist verpflichtet, uns bei jedem Auftrag den genauen Einsatzbereich (z.B. Innen- oder Außenbereich) bzw. Einsatzort sowie die Medien- und Temperaturbelastung rechtzeitig bekannt zu geben.
6.8. Freier Zugang und Zufahrt zur Arbeitsstelle (ebener, befahrbarer Boden) für Personal, Transportmittel und Arbeitsgeräte sowie ausreichend Platz für die Baustelleneinrichtung muss vom Kunden gewährleistet werden, anderenfalls unsere Leistungen unterbleiben, ohne dass daraus Ansprüche auf Entfall oder Minderung des Entgeltes bestehen. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht mit den vereinbarten Preisen abgegolten und werden gesondert nach Zeitaufwand verrechnet. Der Kunde hat uns (Kraft-)Strom und Wasser in Trinkwasserqualität an der Verarbeitungsstelle zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes unserer Arbeiten unentgeltlich beizustellen. Die Zufahrt und der Arbeitsbereich ist bei Bedarf im erforderlichen Ausmaß vom Kunden von Schnee zu räumen.
6.9. Im Falle der Abholung und Lieferung von in unserem Werk zu bearbeitenden Waren durch einen LKW oder ein sonstiges Transportmittel unseres Unternehmens hat der Kunde für die ordnungsgemäße Verpackung und Sicherung der Waren und für die Beladung in seinem Unternehmen oder auf der Baustelle und nach Bearbeitung der Ware für die Entladung an diesem Ort durch von ihm beigestellte Hilfskräfte und Hilfsmittel zu sorgen. Unsere Fahrer sind nicht berechtigt bei Abholung der Ware auf Lieferscheinen und dergleichen die ordnungsgemäße und mängelfreie Übernahme zu bestätigen, sondern lediglich die Übernahme einer bestimmten Ware, Anzahl von Teilen oder ähnliches.
6.10. Etwa erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere von Behörden, und die in den Bewilligungen vorgeschriebenen Auflagen, Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sowie Verkehrsleiteinrichtungen sind vom Kunden beizubringen. Wir sind ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Dritte, insbesondere an Behörden, auf Kosten des Kunden zu veranlassen.
6.11. Dichtflansche, Gewindebohrungen und ähnliche Teile, die nicht behandelt werden sollen, müssen vom Kunden vor Anlieferung bzw. Bearbeitung geschützt werden. Sollen diese Schutzarbeiten vereinbarungsgemäß durch uns ausgeführt werden, sind sie vom Kunden auch ohne weiteren vorherigen Hinweis zu bezahlen.
6.12. Die Abrechnung unserer Arbeiten erfolgt aufgrund eines gemeinsam zu erstellenden Aufmaßes unter Berücksichtigung der ÖNORM B 2230 (Kleinstteile unter 0,25 m²/Stk. werden mit 0,25 m² Einzelfläche je Arbeitsgang abgerechnet). Für Problemstoffe wird ein Entsorgungskostenbeitrag in der Höhe von 3 % zusätzlich zur Verrechnung.
7. Gefahrenübergang und Übernahmeverbot
7.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung gelieferter Waren geht mit der Übergabe der Waren an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung gelieferter Waren geht aber in jedem Fall spätestens dann auf den Kunden über, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug gerät.
7.2. Hinsichtlich der Gefahrtragung für unsere sonstigen Leistungen gilt: a) Bis zur Übernahme tragen wir in der Regel die Gefahr für unsere Leistungen. Hierunter fallen insbesondere der zufällige Untergang und die zufällige Verschlechterung. Dies gilt auch für allenfalls beigestellte Materialien, Bauteile oder sonstige Gegenstände, die wir vertragsgemäß vom Kunden oder von anderen Auftragnehmern des Kunden übernommen haben. b) Werden jedoch die Leistungen oder Teile hiervon oder uns vom Kunden übergebene Materialien, Bauteile oder sonstige Gegenstände durch ein unabwendbares Ereignis beschädigt oder zerstört und haben wir alle zur Abwehr der Folgen solcher Ereignisse notwendigen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, trägt der Kunde die Gefahr. Wir haben unter diesen Voraussetzungen im Falle der Beschädigung oder Zerstörung Anspruch auf das vereinbarte Entgelt für die bisher erbrachten Leistungen, auf Vergütung der zur allfälligen Wiederherstellung erforderlichen Leistungen und Verlängerung der Leistungszeit.
7.3. Der Kunde verpflichtet sich, unser Personal weder während dessen Tätigkeit in unserem Unternehmen noch bis 6 Monate nach dessen Ausscheiden aus unserem Unternehmen abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Darunter fällt auch ein Abwerben unseres Personals für den eigenen Betrieb oder für einen unserer Wettbewerber. Für den Fall des Zuwiderhandelns ist der Kunde verpflichtet, uns eine Konventionalstrafe in Höhe von 6 der zuletzt von uns zu zahlenden Brutto-Monatsentgelte des betreffenden Personals zu bezahlen, wobei die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden und sonstiger Ansprüche unberührt bleibt.
8. Gewährleistung
8.1. Wir sind unter der Voraussetzung der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausschließlich verpflichtet, jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel unserer Lieferung bzw. Leistung, der nachweislich im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs besteht, zu beheben, der auf einem Fehler des Materials oder der Ausführung beruht. Ein Mangel bezüglich des Materials und/oder der Ausführung liegt ausschließlich dann und insoweit vor, als die gelieferte Ware bzw. die erbrachte Leistung nicht die gemäß dem Vertrag ausdrücklich bedungenen Eigenschaften aufweist. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen mangels anderer schriftlicher Vereinbarung zu Lasten des Kunden.
8.2. Nicht als Mangel gelten insbesondere unvermeidliche oder gemäß einschlägigen technischer, für Österreich gültiger Normen zulässige Abweichungen in Beschaffenheit, Stoffreinheit, Farbe, Qualität Schichtstärken, Toleranzen und sonstigen Eigenschaften. Durch die produktionstechnisch bedingten Umstände wie Lagerung und Transport mittels Hebezug sind trotz größter Sorgfalt Druckstellen oder sonstige Transportschäden möglich. Diese sind von unserer Gewährleistungsverpflichtung oder Haftung jedenfalls ausgenommen.
8.3. Verwendet der Kunde oder der sonstige Benutzer der von uns gelieferten oder bearbeiteten Materialien diese in anderer Weise als allgemein üblich, widmungsgemäß oder uns schriftlich bekanntgegeben, so entfällt jegliche Gewährleistung oder Haftung durch uns.
8.4. Wir leisten für Mängel der Leistung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Austausch. Ist eine Verbesserung und ein Austausch nicht möglich, nicht tunlich oder fehlgeschlagen, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrags verlangen. Dies gilt auch, wenn wir die Verbesserung und den Austausch ernsthaft und endgültig verweigern. Die Verbesserung bzw. der Austausch ist erst nach dem erfolglosen dritten Versuch fehlgeschlagen.
8.5. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ferner muss der Gegenstand der Rüge in jedem Fall vollumfänglich in unverändertem Zustand belassen werden. Ist der beanstandete Gegenstand verändert worden, ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistung durch den Kunden ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Kunde muss gelieferte Ware bzw. die erbrachte Leistung unverzüglich auf Mängel untersuchen und uns diese unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Empfang der Ware bzw. Beendigung der sonstigen Leistungserbringung, schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen. Verdeckte Mängel der Ware bzw. sonstigen Leistung sind uns unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Entdeckung, schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
8.6. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang. Eine Verbesserung und/oder ein Austausch verlängern bzw. unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Hinsichtlich der im Rahmen der Verbesserung bzw. des Austausches verwendeten Neuteile ist eine eigenständige Mängelhaftung, egal aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
8.8. Wir geben gegenüber unseren Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab.
8.9. Unsere Mängelhaftung ist in diesem Punkt 8. abschließend geregelt. Jede weitergehende Mängelhaftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.
9. Haftung und Haftungsbeschränkungen
9.1. Außerhalb des Anwendungsbereiches des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder entsprechender ausländischer Bestimmungen beschränkt sich unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von (Mangel-)Folgeschäden, reinen Vermögensschäden sowie entgangenem Gewinn, von Schäden aus Nutzungsentgang, Prozesskosten, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist ausgeschlossen. Unser Verschulden und der Grad unseres Verschuldens sind in jedem Fall vom Kunden nachzuweisen.
9.2. Eine Ersatzpflicht unsererseits für Schäden aus oder im Zusammenhang mit unseren sonstigen Leistungen ist ausgeschlossen, wenn uns der Kunde den jeweiligen Schaden nicht unverzüglich, längstens innerhalb von 14 Tagen nach unserer Leistungserbringung bei ohne weiteres erkennbaren Schäden bzw. nach Entdeckung bei nicht ohne weiteres erkennbaren Schäden, nach Art und Umfang schriftlich anzeigt, es sei denn uns würde nachgewiesen, dass wir den Schaden zumindest grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen haben.
9.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper- und/oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
9.4. Wir haften nur für eigene Inhalte auf unserer Website. Soweit wir mit Links den Zugang zu anderen Websites ermöglichen, sind wir für die dort enthaltenen fremden Inhalte nicht verantwortlich. Wir machen uns die fremden Inhalte nicht zu Eigen. Sofern wir Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf externen Websites erhalten, werden wir den Zugang zu diesen Seiten unverzüglich sperren.
9.5. Sollte der Kunde selbst aufgrund des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder entsprechender ausländischer Bestimmungen zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeden Regress, insbesondere im Sinne des § 12 des österreichischen Produkthaftungsgesetzes oder entsprechender ausländischer Bestimmungen.
9.6. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden beigestellte Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Musterberechnungen, technische Beschreibungen, behördliche Genehmigungen etc.), Stoffe bzw. gegebene Anweisungen und Vorleistungen Dritter auf deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität mit den beauftragten Leistungen zu überprüfen. Der Kunde garantiert deren Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität. Wir sind des Weiteren nicht verpflichtet, besondere Überprüfungen oder Messungen (Vorarbeiten Dritter, vorhandene Baulichkeiten etc.) vorzunehmen. Hinsichtlich Umständen bzw. Gegebenheiten technischer oder tatsächlicher Natur, die außerhalb unseres vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsumfangs liegen, trifft uns keine Prüf-, Warn- oder Hinweispflicht. Wir haften nicht für negative Folgen resultierend aus offenbarer bzw. verdeckter Untauglichkeit der vom Kunden beigestellten Unterlagen, Daten, Stoffe und/oder unrichtigen Anweisungen.
9.7. Alle dem Grunde nach gegen uns bestehenden Haftungsansprüche sind der Höhe nach mit dem vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden sowie unserer Haftpflichtversicherungssumme, je nachdem was von beiden niedriger ist, begrenzt.
9.8. Haftungsansprüche des Kunden gegen uns verjähren in 12 Monaten nach Lieferung der Ware bzw. Erbringung unserer Leistung, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen.
9.9. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die etwaige persönliche Haftung unserer Organe, Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.10. Soweit in diesen AGB nicht anders vorgesehen, ist unsere Haftung in diesem Punkt 9. abschließend geregelt. Jede weitergehende Haftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Grillparz 1, A-4615 Holzhausen für alle wechselseitigen Pflichten der Vertragspartner der Erfüllungsort. Dies ausgenommen bei Erfüllung unserer Leistungspflicht durch unser KOWERK, in welchem Fall hinsichtlich unserer Leistungspflicht in Prüfstandstraße 9, A-4031 Linz der Erfüllungsort ist.
10.2. Pläne, Skizzen und Zeichnungen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen, Kalkulationen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen stets unser (geistiges) Eigentum und wir behalten uns alle Rechte daran vor; der Kunde erhält bzw. erwirbt daran keine wie immer gearteten Rechte, wie z.B. Werknutzungs-, Verwertungs- oder Immaterialgüterrechte. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
10.3. Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gilt die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahe kommende, zulässige Bestimmung als vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung und Zeit anstelle des Vereinbarten. Die Gültigkeit des restlichen Vertrages wird dadurch nicht berührt. Entsprechendes gilt im Fall einer ergänzungsbedürftigen Regelungslücke.
10.4. Als nicht-ausschließlicher Gerichtstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für A-4615 Holzhausen örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.
10.5. Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.